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Zur Rechtslage des Tümpelns

Immer wieder kommt die Frage auf: "Ist Tümpeln überhaupt erlaubt?". Manche Leute denken, Fischnährtiere (Wasserflöhe, Hüpferlinge, ...) gehören zum Allgemeingut und jeder darf darüber verfügen. Andere sind der Meinung, dass der Futterfang gänzlich verboten ist.

Ich dachte auch, dass in Bayern ein Fischereischein für den Fang von Fischnährtieren notwendig ist, nahm an einem Vorbereitungskurs zur staatlichen Fischereiprüfung teil und legte die Prüfung ab.

Jedoch bereits während des Vorbereitungskurses wurde der Sachverhalt immer undurchsichtiger. Und auch das Studieren von "Fischereigesetzen" und "Fischereiverordnungen" ist für einen Laien nicht immer so aussagekräftig wie man es sich wünscht. Aus diesem Grund wand ich mich an die zuständige Behörde und bat um Klärung (siehe Bayern).


Mittlerweile liegen Informationen für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, und Thüringen vor.


Hinweis: Die Entnahme von geschützen Tieren ist verboten!

Darunter fallen auch alle einheimischen Amphibien!


Die gemachten Angaben beziehen sich immer auf das landesspezifische Fischereirecht; inwieweit durch den Fang von Fischnährtieren in andere Gesetze (z.B. Naturschutzgesetz) eingegriffen wird, kann ich zum momentanen Zeitpunkt nicht sagen.


Tipp:

Wer vor dem Futterfang abklärt, ob aus dem Teich, See oder Tümpel Futtertiere entnommen werden dürfen, erspart sich Ärger. Auch bei besonderer "professioneller" Ausrüstung (sehr großes Keschernetz oder besonders langer Stiel; Watthosen) sollte man mit dem Eigentümer/Pächter darüber sprechen und erklären, warum man diese benötigt. Manche Teichwirte haben zwar nichts gegen eine Futterentnahme, sehen aber manchmal in einem gut ausgerüsteten Aquarianer einen potentiellen Fischdieb.


Begriffserklärung:

Fischereiausübungsberechtigter (=Fischereiberechtigter): Pächter oder Eigentümer des Fischereirechts (muss nicht der Gewässereigentümer sein!)

Neunaugen: Fischähnliche, schlangenförmige Tiere (Familie der Rundmäuler) - also nicht mit Tümpelfutter zu verwechseln


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Baden-Württemberg

Nach §3 Abs. 3. des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg erstreckt sich das Fischereigesetz (FischG) auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei genutzt wird. Daher ist für die Entnahme von Fischnährtieren die Erlaubnis des Fischereiberechtigten bzw. des Fischereiausübungsberechtigten erforderlich. Ein Fischereischein ist nicht notwendig, da Fischnährtiere im Sinne von §1 Abs. 1 FischG keine Fische sind.

Leider ist immer noch offen wie es sich in fischereilich nicht bewirtschafteten Gewässern verhält.


Letzte Aktualisierung: 12.7.2002


Literaturnachweis:

  • Antwortschreiben auf die Anfrage zur Entnahme von Fischnährtieren/Zooplankton in Baden Württemberg an das Baden-Württembergische Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum
  • Fischereigesetz für das Land Baden Württemberg vom 14. November (http://www.angeltreff.org/.../bw_fischereigesetz.html)

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Bayern

Um eine klare Aussage zu diesem Thema zu erhalten, habe ich mich an das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten gewand (*1).

Aus der schriftlichen Antwort dieses Ministeriums geht hervor, dass die Entnahme von Fischnährtieren nicht unter den Begriff des Fischfangs in Sinne des Fischereirechts fällt. Daher ist hierfür kein Fischereischein erforderlich. Auch ein Erlaubnisschein ist nicht nötig, da dieser nur zum Fang von Fischen (das sind gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Fischereigesetz (FiG) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln), nicht jedoch zur Entnahme von Fischnährtieren erforderlich ist.

Man darf Fischnährtiere aus einem Gewässer entnehmen, wenn es der jeweilige Fischereiausübungsberechtigte (Inhaber bzw. Pächter des Fischereirechts) gestattet.

Meine Frage, ob die Erlaubnis eines Anglers mit Erlaubnisschein für das Gewässer und unter seiner Aufsicht ausreichen würde, wurde verneint. Zitat: "Ein Angler, der lediglich einen Erlaubnisschein besitzt, ist nicht befugt, diese Gestattung auszusprechen.".

Geschütze Tiere dürfen nicht der Natur entnommen werden. Der verantwortungsbewußte Umgang mit der Natur sollte sowieso als Selbstverständlichkeit gelten.


Literaturnachweis:

  • Antwortschreiben vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten auf meine schriftliche Anfrage zur Rechtsfrage bei der Entnahme von Fischnährtieren, Dezember/2001

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Berlin

In Berlin fallen Fischnährtiere wie in anderen Bundesländern auch unter das Fischereigesetz (LFischG). Eine gezielte Anfrage an das Fischereiamt in Berlin ergab folgendes Ergebnis: In Berlin ist Tümpeln nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten/Fischereiausübungsberechtigten erlaubt. Zudem wird für die Ausübung des Futterfangs (Tümpelns) ein Fischereischein (staatliche Angelprüfung) vorausgesetzt.

In dem Antwortschreiben wird ferner darauf hingewiesen, dass das Fischereiamt für Gewässer, in denen Berlin als Land oder als Einheitsgemeinde (Kommune) fischereiberechtigt ist, gegen Entgelt Planktonfangverträge erteilt.


Letzte Aktualisierung: 13.7.2002


Literaturnachweis:

  • Antwortschreiben des Berliner Fischereiamts auf auf eine schriftliche Anfrage zur Rechtsfrage bei der Entnahme von Fischnährtieren
  • Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. Bln. S. 358) mit den Änderungen vom 29. Mai 2000 (http://www.angeltreff.org/.../berlin_lfg/berlin_lfg.html)

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Brandenburg

Auch in Brandenburg fallen Fischnährtiere unter das Fischereigesetz (§3 Abs. 1 BgBFiG).

Lt. §17 Abs. 1 wird für die Ausübung der Fischerei eine Genehmigung benötigt (Fischereischein). Der Fischereischein A, Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein (§§ 17 und 18 BgBFiG) ermöglicht nur die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel (§17 Abs. 1).

Für die volle Ausübung der Fischerei bedarf es jedoch den Fischereischein B (Berufsfischer) (§17 Abs. 1 BgBFiG), unter die auch die Entnahme von Fischnährtieren fällt.

Wer also in einem Gewässer in Brandenburg Fischnährtiere fangen möchte, braucht (rein gesetzlich) nicht nur das Einverständnis des Fischereirechtsinhabers, sondern auch noch den Fischereischein B. Auch wer selbst ein Gewässer gepachtet hat, benötigt für die Entnahme an seinem eigenen Gewässer den Fischereischein B!

Da mir diese Antwort nicht ausreichte, habe ich nochmals telefonisch nachgehakt. Eine klare Aussage gab es jedoch auch hier nicht. Der Fang von Fischnährtieren im großen Stil setzt wohl den Fischereischein B voraus, was wir aber nicht betreiben wollen. Für Aquarianer, die mit dem Handkescher fangen, dürfte jedoch das Einverständnis des Fischereiausübungsberechtigten (Pächter/Eigentümer des Fischereirechts) ausreichen (wo kein Kläger da kein Richter).


Letzte Aktualisierung: 13.5.2002


Literaturnachweis:

  • Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13.5.1993 (http://www.angeltreff.org/.../bb_gesetz.html)
  • Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) vom 14.11.1997, geänd. d. die Verordnung vom 22.12.1998 (http://www.angeltreff.org/.../bb_ordnung.html)
  • Anfrage zur Entnahme von Fischnährtieren/Zooplankton aus Gewässern im Land Brandenburg von Hr. Jürgenlohmann sowie tel. Nachfrage bei Hr. Köhler (Referat 46, Fachgebiet Fischereiwesen)

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Nordrhein-Westfalen

Nach einem Antwortschreiben der Bezirksregierung Arnsberg bezieht sich das Landesfischereirecht (§3, Landesfischereiverordnung) auf Fische, Neunaugen, Muscheln und zehnfüßige Krebse, nicht jedoch auf Fischnährtiere im eigentlichen Sinne (=Wasserflöhe, Hüpferlinge, Mückenlarven, ...), wodurch für den Fang von Fischnährtieren kein Fischereischein notwendig ist (Zitat: "Da Sie ja nicht den im Fischereigesetz aufgeführten Tieren nachstellen, ist ein Fischereischein nicht notwendig").

Der Pächter/Inhaber des Gewässers muss jedoch der Entnahme zustimmen, da Fischnährtiere durch den §20 der Landesfischereiverordnung einem gewissen Schutz unterliegen.

Freundlicher Weise wurde auch ein Hinweis auf das Tümpeln in Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsbestandteilen gegeben: Da hier der Schutzgrund oft spezielle Tier- und Pflanzenarten betrifft sowie besonders geschützte Arten sowie Biotope, wird vor einer Entnahme von Futtertieren eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises empfohlen.


Letzte Aktualisierung: 15.7.2005


Literaturnachweis:


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Rheinland-Pfalz

Die Entnahme von Fischnährtieren wird in der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (vom 14. Oktober 1985, §31) geregelt. Für die Entnahme wird kein Fischereischein benötigt, jedoch die Erlaubnis des Fischereiberechtigten bzw. Pächters des Gewässers. Geschützte Arten sind wie immer für uns tabu.


Letzte Aktualisierung: 22.10.2005

Literaturnachweis:

  • Landesfischereiordnung für das Land Rheinland-Pfalz http://www.angeltreff.org/../rp_verordnung.html
  • Antwortschreiben von Dr. Brenner, Ministerium für Umwelt und Forsten, Mainz, auf eine schriftliche Anfrage von Ingo Kreißelmeyer zur Rechtsfrage bei der Entnahme von Fischnährtieren

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Saarland

Auf der Homepage des Bundeslandes Saarland ist das SaFiG sowie die Landesfischereiordnung (LFO) einzusehen. Beim Durchlesen wurde schon das Wichtigste klar: Tümpeln ist im Saarland kein Problem, wenn die Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten vorliegt. Um auf Nummer sicher zu gehen wurde trotzdem nochmals beim "Umweltministerium" gezielt nachgefragt und dies bestätigt.

Nach §4, Abs. 1 des saarländischen Fischereigesetzes (SaFischG) fallen nur Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse sowie Muscheln unter den Begriff "Fische". Somit ist für die Entnahme kein Fischereischein erforderlich. Im §22 der LFO wird jedoch festgelegt, dass für die Entnahme von Fischnährtieren die Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten erforderlich ist. Also auch hier: Vorher fragen, ob der Pächter/Eigentümer des Fischereirechts etwas dagegen hat.


Letzte Aktualisierung: 19.5.2002


Literaturnachweis:

  • Antwortschreiben vom saarländischen Umweltministerium (Ministerium für Umwelt) auf meine schriftliche Anfrage zur Rechtsfrage bei der Entnahme von Fischnährtieren, Mai/2002
  • Saarländische Fischereigesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999) (SaFiG)
  • Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes" - Landesfischereiordnung (LFO) vom 2. August 1999

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Sachsen

Für den Sachverhalt für Sachsen zu klären wurde von Robert Zentner der bereits ausgearbeitete Brief für Bayern (*1) an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft geschickt.

Wie in Bayern fallen auch in Sachsen Fischnährtiere unter das Fischereigesetz (§4 Absatz 1). Rechtlich verhält es sich wie in Bayern: Für den Fang von Fischnährtieren wird kein Fischereischein benötigt, jedoch die Einwilligung des Fischereirechtsinhabers.


Letzte Aktualisierung: 26.4.2002


Literaturnachweis:

  • Antwortschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft auf die schriftliche Anfrage von R. Zentner ("Anfrage zur Rechtslage bei der Entnahme von Fischnährtieren"), April/2002

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Thüringen

In Thüringen unterliegen Fischnährtiere dem §2 des Fischereigesetzes (ThürFischG) sowie der Thüringer Fischereiverordnung. Hier wird geregelt, dass Fischnährtiere und Fischlaich nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten aus Gewässern entnommen werden dürfen.

Im Klartext: Auch in Thüringen ist mit Erlaubnis des Pächters oder Eigentümers des Fischereirechts das Tümpeln erlaubt.


Letzte Aktualisierung: 19.6.2002


Literaturnachweis:

  • Antwortschreiben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt auf die schriftliche Anfrage zur Rechtslage bei der Entnahme von Fischnährtieren

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Dieser Text wurde von mir nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Ich übernehme keine Haftung für die im Text gemachten Angaben. Verbesserungsvorschläge und sinnvolle Erweiterungen bitte direkt an mich.



 

(*1: Bei Interesse kann das Anfrage- und Antwortschreiben gegen Kopier- und Portokosten angefordert werden.)


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